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Haarrisse
in Anstrichfilmen ->Z10, Anstrichschäden (Rißbildung).
>>Anstrichschäden<< =Sammelbezeichnung für Schäden an Anstrichen oder Lackierungen jeder Art, unabhängig von Ursachen und Auswirkungen.Die Schäden lassen sich in folgende Gruppen einteilen:
1.Schäden, die durch unsachgemäße Zusammensetzung der Anstrichmittel bedingt sind;
2.Schäden infolge Verwendung von für den Zweck ungeeignet Anstrichmittel;
3.Schäden durch unsachgemäße Anstrichausführung (falschen Anstrichaufbau)- also vom Verarbeiter begangene >>Anstrichfehler<<;
4.Schäden, die sich durch Einwirkung aus dem Anstrichuntergrund ergeben;
5.Schäden auf Grund von atmosphärischen, chemischen und physikalischen Einwirkung sowie Anstrichalterung.
Außerdem können Untergrundmängel in Form von Rissen und Pilzbefall auf Putz und Holz,Rostbildung auf Metall u.dgl. sich auf den Anstrich übertragen und damit zu Filmschäden führen - vgl. Z1, Holz und Holzschutz;Z2, Putz/Mörtel/Kalk/Zement; Z3,Rost.
Dem zeitlichen Ablauf bei der Verarbeitung nach sind zu unterscheiden: Schäden, die während der Verabreitung am Anstrich oder ANstrichobjekt auftreten- z.B. schlechter Verlauf;
Schäden, die kurz nach der Verarbeitung auftreten- z.B. Ausschwimmen,Läufer;
Schäden , die einige zeit nach der Verarbeitung auftreten- z.B.Kreiden, Rißbildung,Abplatzen.
Anstrichmittel können bereits vor der Verarbeitung Mängel aufweisen- z.B. Bodensatz,Eindickung,Entmischung,Gelantierung,Hautbildung,Trübung-, die im Anstrich zwangsläufig zu Schäden führen, wenn man sie nicht vor Verarbeitung beseitigt. Doch ist die Beseitigung solcher Erscheinungen oft nur dem Anstrichmittelhersteller möglich.
Anstrichschäden sind nicht in jedem Fall vermeidbar.Maler und Lackierer können aber vorbeugend wirken, indem sie der Vorbehandlung der Anstrichuntergründe besondere aufmerksamkeit widmen.Festgestellte Mängel des Untergrundes, die der nicht selbst beseitigen kann,muss der Maler dem Auftraggeber melden (->Untergrundmängel). Zur Beseitigung der nicht zu beanstandenden Untergrungsmängel gehören die folgenden Leistungen, die auch stets in den Leistungsbeschreibungen aufgeführt sind:
Entfernen von Altanstrichen, soweit erforderlich; Beseitigen von anstrichfeindlichen Belägen, wie Rost,Fett,Staub, ausblühenden Salzen (soweit dem Maler möglich),Feuchtigkeit (und darin gelösten Stoffen) oder ausschwitzenden Harzen bei Nadelhölzern;Neutraliesieren von sauer oder alkalisch reagierenden Untergründen durch Lösungen bestimmter Chemikalien (bei Alkalien z.B. durch Fluate);Isolieren von nicht entfernbaren anstrichschädlichen Stoffen im Untergrund, wie Bitumina oder Farbstoffen, durch Aufbringen sperrender Trennschichten;Spezialarbeiten, wie z.B. das Auftragenhaftvermittelnder Grundanstriche oder als vorbeugender Schutz gegen Pilze und Insekten dienender Grundiermittel.
Die unterschiedliche sprachliche Bezeichnung der einzelnen Anstrichschäden erschwärt in der Praxis oft die Verständigung.Unter den folgenden Stichwörtern sind begriffe, welche die gleiche Erscheinung beschreiben, nur mit Verweis auf die üblichste Bezeichnung aufgeführt, unter der die Beschreibung ( und eine Zusammenstellung der weiteren Bezeichnungen) zu finden ist. Einige besonders wichtige Begriffe sind in Teil I besprochen und es ist dorthin verwiesen.